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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigung eines Vertragsbediensteten, der dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs 1 BEinstG angehört

Die Arbeits- und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gem § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde; lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits- und Sozialgerichten untersagt

02. 05. 2017
Gesetze:   § 8 BEinstG, § 32 VBG, § 2 BEinstG
Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Behinderteneinstellungsrecht, begünstigter Behinderter, Kündigung, Arbeits- und Sozialgerichte, Zustimmung des Behindertenausschusses, Kündigungsanfechtungsverfahren, Interessenabwägung

 
GZ 9 ObA 3/17g, 28.02.2017
 
OGH: Die Arbeits- und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gem § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits- und Sozialgerichten untersagt.
 
 

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