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Wirtschaftsrecht

OGH: § 25 HVertrG – zu Wettbewerbsklauseln

Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht

02. 05. 2017
Gesetze:   § 25 HVertrG, § 879 ABGB
Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Konkurrenzklausel, sittenwidrig

 
GZ 4 Ob 48/17p, 28.03.2017
 
OGH: Wettbewerbsklauseln sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (zB §§ 36, 37 AngG; § 25 HVertrG), sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.
 
Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.
 
Die hier zu prüfende Wettbewerbsklausel wurde den beklagten Parteien in übergroßem Umfang ohne örtliche Begrenzungen (bei Beschränkung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf eine mittelgroße Stadt) und für die Dauer von drei Jahren auferlegt. Im Provisorialverfahren ist davon auszugehen, dass die Klausel nicht geeignet ist, das Know-how, die Immaterialgüterrechte der klagenden Partei oder andere berücksichtigungswürdige Interessen zu schützen, da nicht festgestellt werden konnte, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen (einschließlich des Vertriebskonzepts) der beklagten Parteien an jene der klagenden Partei anlehnen. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass es zahlreiche Mitbewerber gibt, die ähnliche Dienstleistungen wie die Streitteile anbieten, auch ableiten, dass die klagende Partei aus der Klausel keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Hingegen würde das Verbot die beklagten Parteien in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit massiv und auf Jahre hin einschränken. Es besteht damit ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen der klagenden Partei und der den Beklagten auferlegten Beschränkung. Die Klausel beschränkt die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der Interessen des Berechtigten hinaus und ist daher iSd § 879 ABGB sittenwidrig. Eine bloße Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht, weil die Klausel nach dem bescheinigten Sachverhalt in keinem Umfang einem berechtigten Interesse der klagenden Partei entspricht.
 
 
 

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