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Zivilrecht

OGH: Eigentumserwerb des Bauführers iSd § 418 ABGB

In der Rsp wurde § 418 ABGB lediglich dann auch bei Bestehen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer für anwendbar erachtet, wenn die Erfüllung einer Zusage zur Eigentumsübertragung vom Grundeigentümer in vorwerfbarer Weise zu Lasten des redlichen Bauführers vereitelt wurde

02. 05. 2017
Gesetze:   § 418 ABGB
Schlagworte: Eigentumserwerb, Bauführer, Vereinbarung, redlicher Bauführer

 
GZ 8 Ob 20/17z, 28.03.2017
 
OGH: Ob die Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Dem Rekursgericht ist bei seinem Ergebnis, dass der gefährdeten Partei die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentumsrechts an den streitgegenständlichen Liegenschaftsanteilen misslungen ist, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
 
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, dass die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB durch eine Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer ausgeschlossen wird. Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ hat nämlich eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung, deren entscheidendes Moment die Unredlichkeit des Grundeigentümers ist, der die Bauführung vorwerfbar nicht sogleich untersagt hat.
 
In der Rsp wurde § 418 ABGB lediglich dann auch bei Bestehen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer für anwendbar erachtet, wenn die Erfüllung einer Zusage zur Eigentumsübertragung vom Grundeigentümer in vorwerfbarer Weise zu Lasten des redlichen Bauführers vereitelt wurde. Auch dies trifft nach dem Antrags- und Klagsvorbringen nicht zu. Ein Eigentumserwerb der Einzelrechtsvorgängerin der Klägerin war im Rahmen des mit dem Beklagten verfolgten Bauträgermodells nicht geplant.
 
 

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