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Zivilrecht

OGH: Eigentümer der ausgesetzten Pflanzen iSd § 420 ABGB

Die von der hA vertretene Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll; da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs- und Beweislast, die sich darauf beruft

02. 05. 2017
Gesetze:   § 420 ABGB, §§ 417 ff ABGB
Schlagworte: Eigentumserwerb, Säen und Pflanzen, vermischter Zuwachs, Verwurzelung

 
GZ 3 Ob 217/16g, 29.03.2017
 
OGH: § 420 ABGB ordnet an, dass die für die Bauführung aufgestellten Regeln (§§ 417 ff ABGB) auch für das Säen und Pflanzen gelten sollen. Saatgut und Setzlinge sind künstlicher Zuwachs und wachsen als unselbständige Bestandteile grundsätzlich dem Grundeigentum zu; der Grundeigentümer erwirbt also auch Eigentum an bis dahin im fremden Eigentum stehenden Pflanzen. Der Ausgleich mit dem Eigentümer des Samens oder der Pflanzen erfolgt durch den verbindenden Grundeigentümer nach § 417 ABGB, für den Eigentümer der verbundenen Sachen nach § 418 ABGB und bei Verbindung durch einen Dritten nach § 419 ABGB. Ein originärer Eigentumserwerb des Grundstücks iSv § 418 S 3 ABGB kommt mangels vergleichbarer wirtschaftlicher Grundlagen aber nicht in Betracht.
 
Nach hA nicht angewandt wird dieser Grundsatz allerdings, wenn eine dauernde Verbindung fehlt oder bei Verbindungen bloß vorübergehender Natur und Trennbarkeit, oder wenn sich aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Eigentümer des Saat- oder Pflanzenguts Abweichungen ergeben, es kann aber nur die vorübergehende Belassung, nicht die Selbständigkeit als solche vereinbart werden. Demgemäß verbleiben die im Rahmen des Betriebs einer Baumschule auf gepachtetem Grund mit der Bestimmung, wieder als bewegliche Sachen in den Verkehr gebracht zu werden, eingesetzte Pflanzen dem bisherigen Eigentümer.
 
Da § 420 ABGB hier anzuwenden ist, ging mit der Verwurzelung der eingesetzten Pflanzen die rechtliche Selbstständigkeit der Pflanzen und das (allenfalls bestehende) Eigentum des Klägers daran jedenfalls verloren. Die daruf gestützte Eigentumsklage nach § 366 ABGB muss daher erfolglos bleiben.
 
 

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