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Zivilrecht

OGH: Zum Wegnahmerecht des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB (iZm gepflanzten Bäumen und Sträucher)

Es entziehen sich auch Gegenstände nicht der Wegnahme, die mit dem Bestandobjekt in eine solche Verbindung gebracht wurden, dass der Bestandnehmer sein Eigentum daran verlor, weil sie zu unselbstständigen Bestandteilen des Bestandobjekts wurden; nur dann, wenn der Gegenstand nicht mehr oder nur mehr unter bedeutsamer Substanzschädigung gelöst werden kann, scheidet die Wegnahme aus; der Pächter kann daher von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen, wenn dies ohne Beschädigung des Bodens möglich ist; dies ist der Fall, wenn die Pflanzen ausgegraben, abtransportiert und die Grabungslöcher mit Erde wieder befüllt werden können

02. 05. 2017
Gesetze:   § 1109 ABGB, § 420 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Zurückstellung, Wegnahmerecht, Eigentumsverlust, unselbständiger Bestandteil des Bestandobjekts, gepflanzte Bäume und Sträucher

 
GZ 3 Ob 217/16g, 29.03.2017
 
OGH: Nach der Rsp des OGH zum Wegnahmerecht des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB kann dieser körperlich selbstständig gebliebene und jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts lösbare Gegenstände, die er eingebracht hat, bei der Räumung mitnehmen. Es entziehen sich damit auch Gegenstände nicht der Wegnahme, die mit dem Bestandobjekt in eine solche Verbindung gebracht wurden, dass der Bestandnehmer sein Eigentum daran verlor, weil sie zu unselbstständigen Bestandteilen des Bestandobjekts wurden. Nur dann, wenn der Gegenstand nicht mehr oder nur mehr unter bedeutsamer Substanzschädigung gelöst werden kann, scheidet die Wegnahme aus; der Pächter kann daher von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen, wenn dies ohne Beschädigung des Bodens möglich ist; dies ist der Fall, wenn die Pflanzen ausgegraben, abtransportiert und die Grabungslöcher mit Erde wieder befüllt werden können.
 
Das Wegnahmerecht ist daher nicht Folge der verbliebenen rechtlichen Selbstständigkeit der eingebrachten Gegenstände, sondern besteht – soweit es nicht abbedungen wurde – unter den genannten Umständen, auch wenn der Bestandnehmer sein Eigentum an diesen verlor.
 
Die in den (Unter-)Bestandverträgen vorgenommene „Klarstellung“ zum Wegnahmerecht des Vereins als Bestandnehmer gegenüber der Drittbeklagten stellt somit per se keinen Hinweis auf eine fehlende Belassungsabsicht dar, sondern gibt nur die ohnehin gesetzlich vorgesehene Folge der allfälligen Beendigung des Bestandverhältnisses ungeachtet des sachenrechtlichen Schicksals der gesetzten Pflanzen wieder.
 
 
 

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