Ein den Helfern (theoretisch) zustehendes Entgelt begründet noch keinen Ersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter
GZ 3 Ob 51/17x, 29.03.2017
OGH: Die Klägerin zieht zu Recht in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel, dass nach stRsp ein Ersatzanspruch des Mieters nach § 1097 ABGB für von ihm in Eigenleistung erbrachte Sanierungsarbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zusteht, wenn er sie berufs- oder gewerbsmäßig ausgeführt hat. Richtig ist, dass der Mieter Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen hat, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer zu tragen hatte, weil es sich dabei um einen tatsächlich gemachten Aufwand auf die Sache handelt. Dass die Klägerin ihren Helfern eine Abgeltung für ihren Arbeitseinsatz geleistet hätte, behauptete sie jedoch nicht einmal in ihrer außerordentlichen Revision. Ein den Helfern (theoretisch) zustehendes Entgelt begründet noch keinen Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Vermieterin.