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Zivilrecht

OGH: Behebung eines hohen Geldbetrags vom Konto der Schuldnerin durch vertretungsbefugten Geschäftsführer – fahrlässige Unkenntnis der Bank vom Missbrauch der Vertretungsmacht?

Im konkreten Fall hat der wirtschaftliche Eigentümer der Schuldnerin, der auch ihr selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war, einen hohen Geldbetrag vom Konto der Schuldnerin behoben, um damit ein zweifelhaftes Darlehensgeschäft finanzieren zu können; die Annahme des Berufungsgerichts, dass der beklagten Bank keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie vor diesem Hintergrund keine Bedenken an einer entsprechenden Vollmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis hatte, ist nicht korrekturbedürftig; allein die Behebung eines größeren Geldbetrags reicht dafür nicht aus; der Umstand, dass die Alleinzeichnungsbefugnis erst kurz zuvor in einer wirtschaftlich angespannten Lage der Gesellschaft eingeräumt wurde, stellte ebenfalls kein Indiz für einen Vollmachtsmissbrauch dar, kann doch Zweck einer Erweiterung der Befugnisse gerade sein, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbstständig Sanierungsschritte zu setzen; inwieweit sich die anderen Geschäftsführer intern gegen das beabsichtigte Rechtsgeschäft ausgesprochen haben, hat auf die Erkennbarkeit einer Vollmachtsüberschreitung durch die Beklagte keinen Einfluss und ist daher nicht von Relevanz

02. 05. 2017
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 1016 ABGB, § 1017 ABGB, § 126 UGB
Schlagworte: Vollmacht, Missbrauch der Vertretungsmacht, vertretungsbefugter Geschäftsführer, Dritte, grobe Fahrlässigkeit, Erkundigungspflicht

 
GZ 8 Ob 18/17f, 28.03.2017
 
OGH: Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts nicht berührt.
 
Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.
 
Der Dritte kann sich aber dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht.
 
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
 
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
 
Im konkreten Fall hat der wirtschaftliche Eigentümer der Schuldnerin, der auch ihr selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war, einen hohen Geldbetrag vom Konto der Schuldnerin behoben, um damit ein zweifelhaftes Darlehensgeschäft finanzieren zu können. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der beklagten Bank keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie vor diesem Hintergrund keine Bedenken an einer entsprechenden Vollmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis hatte, ist nicht korrekturbedürftig. Allein die Behebung eines größeren Geldbetrags reicht dafür nicht aus. Der Umstand, dass die Alleinzeichnungsbefugnis erst kurz zuvor in einer wirtschaftlich angespannten Lage der Gesellschaft eingeräumt wurde, stellte ebenfalls kein Indiz für einen Vollmachtsmissbrauch dar, kann doch Zweck einer Erweiterung der Befugnisse gerade sein, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbstständig Sanierungsschritte zu setzen. Inwieweit sich die anderen Geschäftsführer intern gegen das beabsichtigte Rechtsgeschäft ausgesprochen haben, hat auf die Erkennbarkeit einer Vollmachtsüberschreitung durch die Beklagte keinen Einfluss und ist daher nicht von Relevanz.
 
Soweit die Revision geltend macht, dass die Beklagte schon wegen eines möglichen Kridatatbestands Bedenken an einer Vertretungsbefugnis hätte haben müssen, so fehlt jedes Vorbringen, inwieweit der Beklagten über Medienberichte hinaus Einsicht in die Gesamtvermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt hat, um eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Allein, dass das geplante Darlehensgeschäft risikoreich war, reicht dafür jedenfalls nicht aus.
 
Für die Annahme einer Erkundigungspflicht der Beklagten besteht daher insgesamt keine Grundlage.
 
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Bank ihren Kunden auf die Risiken eines beabsichtigten Geschäfts hinzuweisen hat. Lag das der Bank erkennbare Risiko aber nicht in einem Missbrauch der Vollmacht durch den Vertreter, sondern im geplanten Geschäft selbst, ist es ausreichend eine entsprechende Warnung gegenüber dem grundsätzlich bevollmächtigten Vertreter auszusprechen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
 
 

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