Bei derartigen Modellen ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat
GZ 3 Ob 240/16i, 22.02.2017
OGH: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach stRsp grundsätzlich mit Kenntnis des Primärschadens, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann und ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind, sodass nur eine Feststellungsklage möglich ist.
Wird eine (weitgehend) risikolose Veranlagung gewünscht, ist der maßgebliche Zeitpunkt jener Moment, zu dem sich herausstellt, dass die Veranlagung – entgegen den Annahmen des Geschädigten – tatsächlich risikobehaftet ist und daher die gewünschten Eigenschaften nicht erfüllt. Dies ist idR dann der Fall, wenn dem Geschädigten erstmalig Kursverluste erkennbar sind, da ihm in diesem Zusammenhang klar sein muss, dass keine Wertstabilität gegeben ist, sondern Kursschwankungen (auch nach unten) möglich sind und das Investment die Gefahr eines Kapitalverlustes in sich birgt.
Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, hat der OGH bereits mehrfach Stellung genommen. Bei derartigen Modellen ist demnach entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat.
Hier steht fest, dass der zuständige Kundenbetreuer der Beklagten die Klägerin, die von Anfang an über das Wechselkursrisiko und das Risiko informiert war, keine Mittel für eine Zusatzpension erwirtschaften zu können, im Frühjahr des Jahres 2010 auf das mögliche Risiko eines weiteren Sinkens der Ablaufleistung der Tilgungsträger mit der Konsequenz einer Unterdeckung hinwies, weil der Wert der Tilgungsträger aufgrund der Finanzkrise gefallen, der CHF-Kurs aber gestiegen sei. Eine Kreditkonvertierung lehnte die Klägerin ab. Im September 2010 informierte die Beklagte die Klägerin über eine weitere Erhöhung des aushaftenden Kreditbetrags von ursprünglich 266.250 EUR auf 321.763,79 EUR. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Unterdeckung.
Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung, die Klägerin sei spätestens Ende des Jahres 2011 über das Gesamtkonzept und sämtliche mit dem Anlageprodukt verbundenen Risken informiert gewesen, bekämpft die Revision in Wahrheit ausschließlich mit sachverhaltsfremden Argumenten bzw mit der unzulässigen Rüge behaupteter erstinstanzlicher Verfahrensmängel: Nach den Feststellungen beschwichtigte der Kundenbetreuer die Klägerin gerade nicht. Er gab ihr auch nicht zu verstehen, dass sich der Finanzmarkt bis zum Ende der Laufzeit des Kredits wieder erholen würde. Gerade das Risiko des konkreten Modells, das darin liegt, dass die Ablaufleistungen der Tilungsträger möglicherweise nicht zur Kredittilgung ausreichen und die Klägerin Zuzahlungen leisten muss, war ihr bekannt.
Warum die Klägerin keine Kenntnis von Schädiger bzw Kausalzusammenhang gehabt haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Revision nicht näher dargestellt.