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VwGH: Postgradualer Mediationslehrgang – Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung nach dem RAPG?

Der Umstand, dass Zielgruppe einer Ausbildungsveranstaltung nicht nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gewesen sind, hindert eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 RL-RAA nicht; duch ein der Berufsausbildung zum Mediator dienender Ausbildungslehrgang kann eine Ausbildungsveranstaltung iSd § 2 RL-RAA darstellen

01. 05. 2017
Gesetze:   § 2 RL-RAA, § 1 RAPG, § 2 RAPG
Schlagworte: Rechtsanwaltsanwärter, Ausbildungsveranstaltung, postgradualer Mediationslehrgang

 
GZ Ra 2015/03/0091, 02.03.2017
 
VwGH: Zu den auch im gegenständlichen Verfahren strittigen Rechtsfragen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gem § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
 
Fallbezogen hervorzuheben ist daraus nur, dass der Umstand, dass Zielgruppe einer Ausbildungsveranstaltung nicht nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gewesen seien, eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 RL-RAA nicht hindert. Damit ist auch die nun aufgeworfene Frage beantwortet: Auch ein der Berufsausbildung zum Mediator dienender Ausbildungslehrgang kann eine Ausbildungsveranstaltung iSd § 2 RL-RAA darstellen. Ob die konkret zu beurteilende Ausbildungsveranstaltung den Anforderungen für eine Anerkennung entspricht, insbesondere ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen entsprechender Schriftsätze und Verträge vermittelt, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und damit regelmäßig nicht revisibel. Ausgehend von den vom VwG getroffenen Feststellungen über den Inhalt der in Rede stehenden Ausbildungsveranstaltungen besteht entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Bedarf, das einzelfallbezogene Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren.
 
 

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