Liegen die drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das KFG bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge
GZ Ra 2016/11/0157, 24.02.2017
VwGH: Wie das VwG zutreffend ausgeführt hat, bedarf die angestrebte Bewilligung nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs 5 lit a bis j KFG taxativ genannten Zwecke bestimmt ist.
Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das KFG bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge.