Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht der Umstand, dass die Mitbeteiligte neben der Pflege ihres Vaters einer Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin im Umfang einer Vollbeschäftigung nachgeht, der erheblichen Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege grundsätzlich nicht entgegen; es erscheint auch nicht ausgeschlossen bzw begegnet fallbezogen keinen Bedenken, dass die Mitbeteiligte neben ihrer - wenngleich zeitaufwändigen - Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin durchschnittlich weitere 14 Stunden (und mehr) wöchentlich für die Pflege aufwenden kann, insbesondere wenn sie - wie das VwG hervorgehoben hat - die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft weitgehend flexibel gestalten kann
GZ Ro 2015/08/0025, 02.02.2017
VwGH: Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt, was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege iSd § 18b ASVG zu verstehen ist. Demnach kommt es auf die anhand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu ermittelnde Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.
Nach den vom VwG getroffenen Feststellungen wurde bzw wird der - zunächst Pflegegeld der Stufe 3 und zuletzt Pflegegeld der Stufe 4 beziehende - Angehörige ungefähr fünf Stunden täglich von der Mitbeteiligten gepflegt. Bei einer solchen täglichen Stundenanzahl ist das für das Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft vorauszusetzende zeitliche Ausmaß von durchschnittlich 14 Stunden wöchentlich bzw 60 Stunden monatlich bei Weitem erfüllt. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem § 18b ASVG unstrittig gegeben sind, erweist sich der Anspruch der Mitbeteiligten als berechtigt.
Was das Revisionsvorbringen anbelangt, so hat der VwGH ebenso bereits im (schon zitierten) Erkenntnis Ro 2014/08/0084 ausgesprochen, dass durch die Einführung des § 18b ASVG zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden sollte. Dieser Normzweck steht jedoch - mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen - einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht daher vorliegend der Umstand, dass die Mitbeteiligte neben der Pflege ihres Vaters einer Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin im Umfang einer Vollbeschäftigung nachgeht, der erheblichen Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege grundsätzlich nicht entgegen. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen bzw begegnet fallbezogen keinen Bedenken, dass die Mitbeteiligte neben ihrer - wenngleich zeitaufwändigen - Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin durchschnittlich weitere 14 Stunden (und mehr) wöchentlich für die Pflege aufwenden kann, insbesondere wenn sie - wie das VwG hervorgehoben hat - die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft weitgehend flexibel gestalten kann.