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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 87 GewO – Entziehung der Gewerbeberechtigung (iZm Unterlassung der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerbrechtlichen Geschäftsführers)

Im Beschwerdefall liegt zwar nur eine Bestrafung vor; hinzu tritt jedoch, dass der handeslrechtliche Geschäftsführer unstrittig auch im Zeitraum nach der Bestrafung bis zur Verfahrensanordnung gem § 91 Abs 2 GewO durch die Gewerbebehörde das Fehlverhalten nicht beendet hat; dass die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO keine Bestrafung erfordert, sondern die Feststellung des Verstoßes genügt, hat der VwGH bereits ausgesprochen

01. 05. 2017
Gesetze:   § 87 GewO, § 9 GewO, § 91 GewO, § 39 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Unterlassung der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerbrechtlichen Geschäftsführers, Bestrafung

 
GZ Ra 2015/04/0047, 01.02.2017
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" in § 87 Abs 1 Z 3 GewO voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.
 
Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl § 39 Abs 1 GewO), weshalb § 9 Abs 2 GewO die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Geschäftsführer schwer verletzt, weil das Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre andauerte (vgl zur Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO durch das fortgesetzte Delikt der Nichtbestellung eines neuen Geschäftsführers das hg Erkenntnis vom 6. März 2013, 2012/04/0135).
 
Im Beschwerdefall liegt zwar nur eine Bestrafung vor. Hinzu tritt jedoch, dass der Geschäftsführer unstrittig auch im Zeitraum nach der Bestrafung bis zur Verfahrensanordnung gem § 91 Abs 2 GewO durch die Gewerbebehörde das Fehlverhalten nicht beendet hat. Dass die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO keine Bestrafung erfordert, sondern die Feststellung des Verstoßes genügt, hat der VwGH bereits ausgesprochen.
 
Die rechtliche Beurteilung des VwG, es sei fallbezogen der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO verwirklicht, findet somit in der Rsp des VwGH Deckung.
 
 
 

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