Die Begründung des VwG zur Zulässigkeit der Revision enthält keine Ausführungen zu einer vom VwGH zu lösenden Rechtsfrage; der gem § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf
GZ Ro 2016/10/0009, 22.02.2017
VwGH: Die Begründung des VwG zur Zulässigkeit der Revision enthält keine Ausführungen zu einer vom VwGH zu lösenden Rechtsfrage. Der gem § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit enthält die vorliegende Revision allerdings nicht, sodass weder vom VwG noch von der Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird.