Home

Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung iZm Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes

Dem vorliegenden Antrag ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Antragsteller seinen Kontrollpflichten nachgekommen wäre; er legt zwar dar, dass die Revision ihm nach Ausbesserung des Rubrums im Hinblick auf die geänderte Einbringungsart nochmals zur Unterschrift vorgelegt worden sei, lässt aber offen, warum bzw wodurch er bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen; dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; auch die Nachfrage, ob die Absendung erfolgt sei, stellt keine taugliche Überwachungshandlung dar, zielt diese Frage fallbezogen doch nur auf die Durchführung der Postaufgabe ab, ohne dabei aber den Empfänger zu hinterfragen; mit diesem Vorbringen konnte somit kein Nachweis der Erfüllung der Kontrollpflicht des Rechtsvertreters erbracht werden; ein nur minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG kann infolgedessen nicht angenommen werden

01. 05. 2017
Gesetze:   § 46 VwGG, § 1332 ABGB
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Versehen einer Kanzleiangestellten, Kontrollpflicht, leichte Fahrlässigkeit

 
GZ Ra 2017/10/0003, 22.02.2017
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach der stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.
 
Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und dem Anwalt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen ist.
 
Der Adressierung einer, insbesondere fristgebundenen, Eingabe kommt zentrale Bedeutung zu. Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist.
 
Dem vorliegenden Antrag ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Antragsteller seinen Kontrollpflichten nachgekommen wäre. Er legt zwar dar, dass die Revision ihm nach Ausbesserung des Rubrums im Hinblick auf die geänderte Einbringungsart nochmals zur Unterschrift vorgelegt worden sei, lässt aber offen, warum bzw wodurch er bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war. Auch die Nachfrage, ob die Absendung erfolgt sei, stellt keine taugliche Überwachungshandlung dar, zielt diese Frage fallbezogen doch nur auf die Durchführung der Postaufgabe ab, ohne dabei aber den Empfänger zu hinterfragen. Mit diesem Vorbringen konnte somit kein Nachweis der Erfüllung der Kontrollpflicht des Rechtsvertreters erbracht werden. Ein nur minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG kann infolgedessen nicht angenommen werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at