Beim Aufteilungsanspruch eines Ehegatten nach den §§ 81 ff EheG handelt es sich um keine Geldforderung iSd § 379 EO, sondern vielmehr um einen „anderen Anspruch“ iSd § 381 EO; auch wenn in diesem Zusammenhang judiziert wird, dass zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs die in § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können, ist daraus für die Revisionsrekurswerberin letztlich nichts zu gewinnen, sieht diese Norm in Abs 1 Z 6 als Sicherungsmittel das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaft oder Rechten nur insoweit vor, als sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf diese Liegenschaften oder Rechte bezieht; dies ist hier gerade nicht der Fall
GZ 9 Ob 1/17p, 28.02.2017
OGH: Wie die Klägerin schon in ihrem Provisorialantrag richtig erkannt hat, ist § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO für ihr die Wiener Eigentumswohnung des Beklagten betreffendes Begehren nicht einschlägig, regelt die genannte Norm – neben der einstweiligen Benützungsregelung – doch ausschließlich die einstweilige Sicherung „ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse“, unter anderem iZm einem Scheidungsverfahren. Die erwähnte Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Hinsichtlich der Eigentumswohnung hat sich die Klägerin schon in ihrem Provisorialantrag ausschließlich auf § 379 Abs 2 EO berufen, der sich allerdings allein mit den Voraussetzungen für die Sicherung von Geldforderungen befasst; nach § 379 Abs 3 Z 5 EO kann in diesem Zusammenhang auch das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei erlassen werden.
Zutreffend hat allerdings schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Aufteilungsanspruch eines Ehegatten nach den §§ 81 ff EheG um keine Geldforderung iSd § 379 EO, sondern vielmehr um einen „anderen Anspruch“ iSd § 381 EO handelt. Auch wenn in diesem Zusammenhang judiziert wird, dass zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs die in § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können, ist daraus für die Revisionsrekurswerberin letztlich nichts zu gewinnen, sieht diese Norm in Abs 1 Z 6 als Sicherungsmittel das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaft oder Rechten nur insoweit vor, als sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf diese Liegenschaften oder Rechte bezieht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Soweit die Revisionsrekurswerberin schließlich die Auffassung vertritt, § 379 EO müsse jedenfalls dann auch – zumindest sinngemäß – auf Aufteilungsansprüche angewendet werden, wenn bereits mit Sicherheit feststehe, dass der gefährdeten Partei letztlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden wird, ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil keine Anhaltspunkte für eine solche Sachverhaltskonstellation vorliegen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist zentraler gemeinsamer Vermögensbestandteil der Parteien, das (im gleichteiligen Miteigentum stehende) eheliche Wohnhaus in Lugano und befinden sich auf Bankkonten Ersparnisse von rund 1.708.560 EUR. Diese Vermögenswerte wurden durch die insoweit bereits in Rechtskraft erwachsene einstweilige Verfügung „gesperrt“ und stehen damit für eine mögliche Übertragung an die Klägerin im Rahmen einer gerichtlichen Aufteilungsentscheidung zur Verfügung. Warum diese Vermögenswerte zu einer Abgeltung ihrer Aufteilungsansprüche nicht ausreichen sollten und den Beklagten darüber hinaus eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen wäre, ist nicht ersichtlich, hat doch die Klägerin selbst in ihrem Provisorialantrag nur davon gesprochen, dass ihr aus den „gemeinsamen Konten“ ein Betrag von rund 1,4 Mio EUR zukommen müsse.