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Verfahrensrecht

OGH: Zur Nachtragsverteilung nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans

Auch in Fällen, in denen vor Annahme des Zahlungsplans eine Schlussverteilung unterblieben ist, weil irrtümlich angenommen wurde, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden sei, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung zulässig

25. 04. 2017
Gesetze:   § 136 IO, § 138 IO, § 193 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Schlussverteilung, Nachtragsverteilung, rechtskräftige Annahme des Zahlungsplans

 
GZ 8 Ob 65/16s, 22.02.2017
 
OGH: Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter seines Amtes enthoben; mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist er neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen. § 138 IO legt unter der Überschrift „Nach der Schlussverteilung frei werdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen“ in Abs 1 fest, dass dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung bei Gericht erlegte Beträge für die Masse frei werden oder sonst Beträge der Masse zufließen, diese aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen sind. § 138 Abs 2 IO ordnet an, dass das Gleiche gelten soll, wenn nach Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören. Die Nachtragsverteilung ist funktionell eine der Wiederaufnahme durch das Prozessgericht vergleichbare Beschlussfassung in den Fällen, in denen sich die Annahme einer vollständigen Verwertung der Masse durch Schlussverteilung gem § 136 IO als möglicherweise unzutreffend erweist.
 
Auch bei der Aufhebung nach § 196 Abs 1 IO (nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs 2 IO eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Der Zahlungsplan unterscheidet sich vom Sanierungsplan darin, dass gem § 193 Abs 2 IO vor seiner Annahme zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden muss. Der Verwertungserlös des Vermögens ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen; diese erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung.
 
Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob das Vorhandensein verwertbaren Vermögens zur Gänze oder nur zum Teil unbekannt war und das im Nachhinein aufgefundene Vermögen - außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 161 IO - dem Schuldner zu belassen. Es ist daher auch in den Fällen, in denen vor Annahme des Zahlungsplans eine Schlussverteilung unterblieben ist, weil irrtümlich angenommen wurde, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, die Anordnung einer Nachtragsverteilung grundsätzlich zulässig.
 
 

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