Wenngleich die durch ein jahrelanges Arzt-Patienten-Verhältnis entstehende Bekanntschaft den Anschein der Befangenheit erwecken kann, so kann hier von einem derartigen jahrelangen Arzt-Patienten-Verhältnis angesichts der Erklärungen der beiden Richterinnen, „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes gewesen zu sein, nicht die Rede sein
GZ 8 Ob 25/17k, 28.03.2017
OGH: Auf den Umstand, dass zwei der erfolglos abgelehnten Richterinnen (wie aus ihrer Äußerung zur Ablehnung hervorgeht) „einmal Patientin des Beklagten“ gewesen sind, hat der Ablehnungswerber seine Ablehnung in erster Instanz nicht gestützt. Sein dazu nun im Rekurs erstattetes Vorbringen stellt im Übrigen keinen Grund für die Annahme der Befangenheit der beiden Richterinnen dar. Wenngleich die durch ein jahrelanges Arzt-Patienten-Verhältnis entstehende Bekanntschaft den Anschein der Befangenheit erwecken kann, so kann hier von einem derartigen jahrelangen Arzt-Patienten-Verhältnis angesichts der Erklärungen der beiden Richterinnen, „lediglich einmal“ Patientin des beklagten Arztes gewesen zu sein, nicht die Rede sein.