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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Schikaneverbot bei der Änderung der Stiftungsurkunde durch Mitstifter

Neben einer Pflicht zur allfälligen Änderung der Stiftungserklärung besteht eine Treuepflicht auch in Form einer Beschränkung bei der Ausübung vorbehaltener Änderungsrechte

25. 04. 2017
Gesetze:   § 3 PSG, § 33 PSG, § 1295 Abs 2 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Privatstiftung, Änderung der Stiftungsurkunde, Mitstifter, Treuepflicht, Schikaneverbot, Rechtsmissbrauch, Sittenwidrigkeit

 
GZ 6 Ob 122/16h, 27.02.2017
 
OGH: Mehrere Mitstifter kann nach der Rsp grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht treffen, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann; Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich dabei nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. Haben sich die Stifter allerdings nicht die Änderung der Stiftungserklärung und auch keine Kontrollrechte vorbehalten, besteht für die Annahme einer wechselseitigen Treuepflicht kein Raum. Dies bezieht sich aber (nur) auf die Mitwirkungsverpflichtung, könnte doch ohne Änderungsrecht eine Mitwirkung eines weiteren Stifters gar nicht stattfinden.
 
Daneben besteht eine Treuepflicht auch in Form einer Beschränkung der Ausübung vorbehaltener Änderungsrechte („Ausübungsschranke“). Bei der konkreten Ausgestaltung der Ausübungsschranke, deren (allfällige) Verletzung zu Abwehransprüchen wegen missbräuchlicher Ausübung führt, ist auch auf das in § 1295 Abs 2 ABGB zum Ausdruck kommende Verbot des Rechtsmissbrauchs Bedacht zu nehmen. Rechtsmissbrauch bzw Schikane liegt dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung das lautere Motiv bzw die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
 
Vorliegend wurden durch die Änderung der Stiftungsurkunde Familienangehörigen sämtliche Begünstigtenrechte wie insbesondere finanzielle Zuwendungen entzogen. Daraus folgt ein ganz krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den berechtigten Interessen der Familienangehörigen. Da diese Vorgehensweise ganz offensichtlich einer Art Bestrafung diente, ist ein Verstoß gegen das Schikaneverbot zu bejahen.
 
 

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