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Zivilrecht

OGH: Zur Vererblichkeit von Schmerzengeldansprüchen eines deutschen Unfallopfers

Die Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruchs ist nach dem Recht des Unfallortes zu beurteilen; der Übergang des Anspruchs im Wege der Erbfolge ist nach dem Erbstatut gesondert anzuknüpfen

25. 04. 2017
Gesetze:   Art 8 HStVÜ, Art 15 Rom II-VO, § 28 IPRG, § 48 IPRG, § 1922 BGB, § 1942 BGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrsunfall, Haager Straßenverkehrsübereinkommen, anwendbares Recht, Schmerzengeld, Vererblichkeit

 
GZ 2 Ob 48/16x, 28.03.2017
 
OGH: Gem Art 8 HStVÜ bestimmt das anzuwendende (hier: österreichische) Recht insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, das Vorhandensein und die Art der zu ersetzenden Schäden, Art und Umfang des Ersatzes, Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs und die Personen, die Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens haben. Die Aufzählung des Art 8 HStVÜ ist eine bloß beispielhafte, die zum Ausdruck bringt, dass grundsätzlich alle Rechtsfragen der außervertraglichen Haftung aus dem Verkehrsunfall von dieser Verweisungregel abgedeckt sein sollen. Art 8 HStVÜ begnügt sich damit, einige besonders wichtige Punkte hervorzuheben.
 
Für Schmerzengeldansprüche des Unfallopfers entscheidet das ermittelte Recht gem Art 8 Z 5 HStVÜ über die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs, worunter auch die Übertragbarkeit im Erbweg verstanden wird. Gesondert anzuknüpfen ist aber die Übertragung selbst. Diese bestimmt sich nach dem Erbstatut. Gem § 28 Abs 1 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts. Das Personalstatut des Unfallopfers war hier deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gem Art 25 Abs 1 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet. Der Erbschaftserwerb richtet sich daher nach deutschem Recht.
 
Die Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruchs des Unfallopfers ist nach österreichischem Recht zu beurteilen, das in neuerer Rsp die Vererblichkeit uneingeschränkt bejaht. Der Übergang des Anspruchs im Wege der anzunehmenden gesetzlichen Erbfolge richtet sich hingegen (hier) nach § 1925 Abs 1 und 2 BGB. Danach ist der Anspruch, so ein solcher zu bejahen ist, zu gleichen Teilen auf die Eltern des minderjährigen Unfallopfers übergegangen; gem § 1922 iVm § 1942 BGB trat der Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall ein.
 
 

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