Ebenso wie die Beurteilung der Frage, ob ein den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB rechtfertigender Kausalzusammenhang zwischen Immission und Schaden besteht, hängt auch das Vorliegen des von der Rsp geforderten Sachzusammenhangs zwischen Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers und schädigender Immission von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 10 Ob 6/17f, 21.02.2017
OGH: Wie die Klägerin selbst darlegt, setzt die (analoge) Anwendung des § 364a ABGB nach LuRsp voraus, dass die Immission unmittelbar von der schadensverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist, also die Schäden adäquat verursacht hat.
Der OGH sieht es als maßgebend an, ob der Eintritt des Schadens durch eine Immission für den Haftpflichtigen ein kalkulierbares oder kalkuliertes Risiko bildet, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Verlangt wird ein gewisser Sachzusammenhang zwischen Schädigung und Verfügungsmacht des Grundeigentümers, indem dieser die Liegenschaft in einen den Schaden hervorrufenden Zustand versetzt bzw in einem solchen belässt oder dort eine schadenstiftende Tätigkeit ausübt bzw diese durch Dritte duldet. So hat der OGH zu 1 Ob 9/86 die Haftung einer Stadtgemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus dem Kanal unter einer öffentlichen Straße auf einem privaten Nachbargrundstück entstanden waren, abgelehnt, weil die Stadtgemeinde für das schadenstiftende Verhalten dritter Personen (Öffnen eines Kanaldeckels durch unbefugte Personen) nicht verantwortlich zu machen sei.
Ebenso wie die Beurteilung der Frage, ob ein den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB rechtfertigender Kausalzusammenhang zwischen Immission und Schaden besteht, hängt auch das Vorliegen des von der Rsp geforderten Sachzusammenhangs zwischen Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers und schädigender Immission von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es durch die – schon infolge des Verstoßes gegen § 53 Abs 1 Tiroler Straßengesetz rechtswidrige – Ableitung des Oberflächenwassers von der gegenüberliegenden Liegenschaft iVm von dort mitgeführtem Oberflächenmaterial (Rindenmulch und Blättern), welches das Rigol verstopfte, zu der den Schaden verursachenden Überschwemmung der versicherten Liegenschaft. Die Eigentümer der Nachbarliegenschaft hatten eine über dem Niveau der versicherten Liegenschaft gelegene Parkfläche asphaltieren lassen. Als Folge dieser Baumaßnahme wurde mangels Entwässerungsmaßnahmen das gesamte Oberflächenwasser (im Zuge eines Gewitters am Schadenstag) direkt auf die Straße geleitet. Auf diese Weise wurden die Abflussverhältnisse in Richtung des gegenüberliegenden Grundstücks negativ beeinflusst. Die beklagte Partei wusste weder von der – ausschließlich auf einer privaten Liegenschaft vorgenommenen – Baumaßnahme noch von den negativen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse. Ein zusätzliches Gefährdungspotential haben die Eigentümer der versicherten Liegenschaft durch Errichtung eines Zubaus selbst geschaffen. Dabei wurden ein natürlicher, zuvor als Sickerfläche dienender Böschungsbereich entfernt und der gesamte Zufahrtsbereich asphaltiert. Nicht für die Entwässerung umliegender Flächen geeignete Lichtschächte wurden niveaugleich mit der Asphaltoberkante ausgeführt. Das in den Lichtschächten aufgestaute Wasser drang in das Hausinnere ein und verursachte jenen Schaden, den die Klägerin letztlich deckte. Die Oberflächenentwässerung der Straße hatte zum Schadenszeitpunkt den technischen Vorgaben entsprochen.
Angesichts der festgestellten, zum Schadenseintritt führenden Umstände ist es keine zu korrigierende Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn es die schadenstiftende Immission durch Niederschlagswasser, Rindenmulch und Blätter nicht als von der Straße ausgehende Immission qualifizierte und deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB verneinte.
Dieses Ergebnis widerspricht der – in Revision und Freistellungsbeschluss zitierten – Entscheidung 7 Ob 66/02k nicht. Dort waren die Beschleunigung der Fließgeschwindigkeit durch die Straße selbst (Asphaltierung) als typische Einwirkung und nicht die negativen Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse durch Baumaßnahmen auf anderen an der Straße liegenden Liegenschaften zu beurteilen.