Die Wirksamkeit des Vergleichs über den Verlauf der Grundstücksgrenze hängt nicht vom vorherigen Vermarken in der Natur ab
GZ 2 Ob 22/17z, 23.02.2017
OGH: Die Katastralmappe des Grundsteuerkatasters, der für noch nicht in den Grenzkataster aufgenommene Grundstücke weiterzuführen ist (§ 52 VermG), beweist ebenso wie die darauf beruhende Grundbuchsmappe den Grenzverlauf nicht. Nach stRsp liegt aber in der Einigung, die Grenze nach dem Stande der Mappe festzustellen und zu vermarken, eine Vereinbarung über strittige Rechte an den betroffenen Grundteilen, die als Vergleich iSd § 1380 ABGB anzusehen ist. Die Parteien einer solchen Vereinbarung verzichten implizit darauf, sich in Ansehung des Grenzbereichs auf „Ersitzung, Verjährung oder frühere Besitzgrenzen“ zu berufen, zumal es „wider alle Vernunft“ wäre, zunächst die Übertragung der Mappengrenzen in die Natur zu vereinbaren und anschließend trotzdem über die Abgrenzung der Liegenschaften in der Natur zu streiten. Ein Vergleich über den Grenzverlauf bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken führt daher zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte.
Die Wirksamkeit des Vergleichs über den Verlauf der Grundstücksgrenze hängt nicht vom vorherigen Vermarken in der Natur ab. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft.