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Zivilrecht

OGH: Begehren auf Legung einer neuen, formell richtigen Abrechnung iSd § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002

Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden; aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden; die von den Vorinstanzen getroffene Teilentscheidung durch Überweisung des Antrags auf Legung einer neuen Abrechnung in ein anderes, bereits anhängiges Abrechnungsverfahren einerseits sowie die inhaltliche Behandlung des Begehrens auf Einsicht in die Jahresabrechnung für dieselbe Periode einschließlich der Belege andererseits widerspricht diesen Grundsätzen zur Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses

25. 04. 2017
Gesetze:   § 20 WEG 2002, § 34 WEG 2002, § 36 AußStrG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Rechnungslegungspflicht, Belege, Begehren auf Legung einer neuen, formell richtigen Abrechnung, Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses, anderes Abrechnungsverfahren

 
GZ 5 Ob 163/16f, 01.03.2017
 
OGH: Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen (§ 20 Abs 3 WEG). Die Abrechnung muss jeweils alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse bezeichnen, alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt angeben. Die Rechnungslegungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Einsicht in Belege zu gewähren.
 
Der Antragsteller begehrte in Ansehung der Legung einer Jahresabrechnung zunächst nur die Einsichtnahme in die Abrechnung 2011 und in die dazugehörigen Belege. Im Zuge des Verfahrens stellte er – als Reaktion auf das Vorbringen der Antragsgegnerin und die Vorlage von Abrechnungsunterlagen – den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, die Abrechnung 2011 aufgrund formeller Mängel neu zu legen. Mit diesem Begehren auf Legung einer vollständig neuen Jahresabrechnung ist der im Revisionsrekursverfahren noch umstrittene Antrag auf Gewährung von Einsicht (insbesondere in die Belege der Jahresabrechnung 2011) hinfällig. Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.
 
Die von den Vorinstanzen getroffene Teilentscheidung durch Überweisung des Antrags auf Legung einer neuen Abrechnung in ein anderes, bereits anhängiges Abrechnungsverfahren einerseits sowie die inhaltliche Behandlung des Begehrens auf Einsicht in die Jahresabrechnung für dieselbe Periode einschließlich der Belege andererseits widerspricht diesen Grundsätzen zur Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses. Der OGH ordnete zu 5 Ob 285/06g zwar die Frage der Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG mit dem Ergebnis zu, dass er die (nur über den Antrag auf Legung einer ordnungsgemäßen, bestimmte Kriterien erfüllenden Rechnung ergangenen) Teilsachbeschlüsse entsprechend den von beiden Parteien in dritter Instanz vertretenen Auffassung zur Unzulässigkeit derartiger Teilentscheidungen aufhob und dem Erstgericht die Überprüfung auch der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung auftrug. Im vorliegenden Fall wurde der nach § 45 Abs 1 AußStrG anfechtbare Beschluss, mit dem der Antrag auf Legung einer neuen Abrechnung nach § 12 Abs 2 AußStrG in ein anderes wohnrechtliches Außerstreitverfahren überwiesen wurde, nicht mehr bekämpft. Die Frage, ob die Teilentscheidungen zulässig sind, wird auch im Revisionsrekursverfahren nicht behandelt. Sie ist vom OGH somit nicht aufzugreifen. Das Begehren auf Überprüfung der Jahresabrechnung für das Jahr 2011 ist ungeachtet dessen obsolet.
 
Nach der Rsp des OGH zu § 20 Abs 6 WEG ist der einzelne Wohnungseigentümer – beschränkt durch das Schikaneverbot – berechtigt, auch mehrfach Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft zu verlangen. Danach scheitert das Begehren eines Wohnungseigentümers nicht zwingend daran, dass ihm ein Hausverwalter bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Einsicht in verlangte Kontoauszüge gewährt hat.
 
Der OGH verlangt von einem Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitete, nach Vorliegen einer Abrechnung und Anleitung durch das Gericht die genaue Angabe, was er an der Rechnung auszusetzen hat.
 
Ähnliches hat im vorliegenden nach § 34 WEG zu beurteilenden Fall zu gelten, in dem die Hausverwalterin einen komprimierten Girokontoauszug vorlegte, den der Antragsteller insoweit bemängelte, als er die Klarstellung von 41 nummerierten, farblich hervorgehobenen Buchungen forderte. Den Antrag auf Einsicht in Kontoauszüge betreffend ein Rücklagenkonto hat er nach Erörterung vor dem Erstgericht ausdrücklich zurückgezogen. Zuvor war insbesondere erörtert worden, dass der Antrag auf Einsicht in „Belege und Konten“ insoweit abzuweisen wäre, soweit die Antragsgegnerin dem Begehren während des Verfahrens nachgekommen sei. Nachdem die Antragsgegnerin Belege zu den 41 markierten Buchungen vorgelegt hatte, brachte der Antragsteller vor, von den 41 Kritikpunkten stünden noch neun zur Debatte, ohne diese ausreichend zu konkretisieren. Sein Begehren auf Einsicht in die Kontounterlagen des Girokontos wurde während des Verfahrens erfüllt. Es besteht kein Anlass, einen Exekutionstitel gegen die Hausverwalterin zu schaffen.
 
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu 5 Ob 169/15m, weil die Antragsgegnerin in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren ihre Verpflichtung, einer Wohnungseigentümerin Einsicht in Kontobelege zu gewähren, nicht erfüllt hat. Der OGH hat dargelegt, dass die Bereitschaft der Hausverwalterin zur Einsichtgewährung den Anspruch der Wohnungseigentümerin auf tatsächliche Einsicht in Kontounterlagen einschließlich jener Belege, die Aufschluss über angeblich nicht nachvollziehbare Buchungen bieten sollen, nicht erfüllen kann. Hier hat die Hausverwalterin hingegen die geforderten Belege zu kritisierten Buchungen nachgeliefert.
 
 

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