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Zivilrecht

OGH: Irrtumsanfechtung; gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum

Gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirkt die Unverbindlichkeit des Vertrags unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB; bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde; nicht nur nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch nach redlicher Verkehrsauffassung kann durchaus auch ein wesentlicher Vertragsumstand, der die Hauptsache betrifft, (nur) zu einer Vertragsanpassung führen

25. 04. 2017
Gesetze:   § 871 ABGB, § 1385 ABGB, § 870 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, gemeinsamer wesentlicher Irrtum, hypothetischer Parteiwille, Vertragsanpassung

 
GZ 4 Ob 29/17v, 28.03.2017
 
OGH: In der Rsp ist – trotz Kritik in der Lehre – anerkannt, dass auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags rechtfertigen kann. Ein gemeinsamer Irrtum setzt voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen. Gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirkt die Unverbindlichkeit des Vertrags unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB.
 
Die Behauptung, der Vertragspartner habe den Vertragsabschluss durch List veranlasst, beinhaltet die Anfechtung wegen Irrtums nur unter der für jedes Klagevorbringen unabdingbaren Voraussetzung, dass das tatsächliche Vorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt. Das mag idR bei einen vom anderen Teil veranlassten Irrtum gelten, nicht aber auch dann, wenn List behauptet, aber nur gemeinschaftlicher Irrtum festgestellt ist. Eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums ist nämlich mit der Behauptung, getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar, sodass sie besonders geltend gemacht werden muss. Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Stützt der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, so entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen.
 
Das Klagevorbringen umfasste hier aber sowohl das Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums als auch die klägerische Behauptung der Wesentlichkeit des Irrtums, was im Sinn üblichen juristischen Sprachgebrauchs nur dahin verstanden werden kann, dass der Kläger den Vertrag ohne den geltend gemachten Irrtum nicht geschlossen hätte. Da diese Anfechtungsvoraussetzung von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde (entsprechende Feststellungen fehlen) erweist sich die Sache als nicht spruchreif.
 
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte. Maßgebender Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses. Erst wenn die Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien unmöglich ist, ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen aus dem Verhalten der Parteien ist die Verkehrsauffassung nach objektivem Maßstab ausschlaggebend. Die Prüfung hat daher somit zunächst nach dem tatsächlichen, dann nach dem hypothetischen Willen der konkreten Parteien zu erfolgen; erst wenn dieser nicht feststellbar ist, anhand der Frage, was normale Parteien redlicherweise unternommen hätten.
 
Da weder eine positive noch eine negative Feststellung zur behaupteten Verursachung des Vertragsabschlusses durch den gemeinsamen Irrtum der Streitteile vorliegt, kann nicht gesagt werden, dass der hypothetische Wille des Klägers nicht feststehe (so aber offenbar das Berufungsgericht). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass bei Vorliegen eines schweren Mangels von einem wesentlichen Irrtum auszugehen sei, weshalb eine Vertragsaufhebung stattzufinden habe, obwohl keine Feststellungen zum hypothetischen Parteiwillen vorliegen, steht daher im Widerspruch zur Rsp.
 
Im fortzusetzenden Verfahren sind daher zunächst Feststellungen zum hypothetischen Parteiwillen des Klägers nachzutragen. Nur für den Fall, dass der Wille des Klägers nicht feststellbar bleiben sollte, wäre nach dem Verhalten redlicher Personen an der Stelle des Klägers zu fragen. Hiezu sei angemerkt, dass nach Auffassung des erkennenden Senats aus dem Vorliegen des konkret festgestellten Mangels (erhöhtes Spiel des Hinterachs-Exzenters) im Hinblick auf die mögliche und mit nicht besonders hohen Aufwendungen verbundene Reparatur nicht ohne weiters darauf geschlossen werden kann, dass eine redliche Partei auf der Vertragsauflösung bestanden hätte. Nicht nur nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch nach redlicher Verkehrsauffassung kann durchaus auch ein wesentlicher Vertragsumstand, der die Hauptsache betrifft, (nur) zu einer Vertragsanpassung führen.
 
 

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