Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs 4 Z 2 BDG) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gem Art 133 Abs 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gem § 92 Abs 1 Z 3 BDG - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu
GZ Ro 2015/09/0013, 23.02.2017
VwGH: Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs 4 Z 2 BDG) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gem Art 133 Abs 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gem § 92 Abs 1 Z 3 BDG - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen.