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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarstrafe nach dem BDG – erschwerende und mildernde Umstände

Soweit der Revisionswerber die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" (iHv EUR 1.200,--) ins Treffen führt, wird damit das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an

24. 04. 2017
Gesetze:   § 93 BDG, § 19 VStG, § 34 StGB, §§ 43 ff BDG, §§ 91 ff BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Dienstpflichtsverletzung, Strafbemessung, erschwerende / mildernde Umstände

 
GZ Ro 2015/09/0013, 23.02.2017
 
VwGH: Soweit der Revisionswerber die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" (iHv EUR 1.200,--) ins Treffen führt, wird damit das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an . Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs 1 Z 19 StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes. Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung bzw die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben noch - nicht näher konkretisierte - nachteilige Auswirkungen auf das persönliche Umfeld und die Familie bzw eine "Herabsetzung im persönlichen Umfeld und Diskreditierung" oder eine Belastung der gesundheitlichen Situation der Ehefrau einen derartigen Milderungsgrund dar.
 
Soweit der Revisionswerber im Weiteren den Standpunkt einnimmt, es sei durch sein Verhalten "kein Schaden" eingetreten, steht dies mit den Annahmen des VwG über den Reputationsverlust bzw Vertrauensschaden für den Rechnungshof nicht im Einklang. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 13 StGB.
 
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht vor, dies schon deshalb, weil von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten. Der Revisionswerber gesteht allerdings mit seiner - in der Revision wiederholten - Verantwortung, er habe die Unterlagen unbeaufsichtigt liegen gelassen und nicht vorhersehen können, dass diese allenfalls kopiert würden, das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale keineswegs zu.
 
 

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