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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Frage, inwieweit durch fahrlässiges Verhalten der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 46 BDG zuwider gehandelt werden kann

Beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit fallen unter den Schuldbegriff des § 91 BDG; die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG begründet demnach (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG) die disziplinäre Verantwortung des Beamten

24. 04. 2017
Gesetze:   § 46 BDG, §§ 43 ff BDG, §§ 91 ff BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Verschwiegenheitsverpflichtung, fahrlässig, Dienstpflichtsverletzung

 
GZ Ro 2015/09/0013, 23.02.2017
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 91 BDG fallen beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff dieser Bestimmung. Die Annahme des VwG, die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG begründe (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG) die disziplinäre Verantwortung des Revisionswerbers, steht mit dieser Rsp im Einklang.
 
Nach § 46 Abs 1 BDG, der durch die Novelle BGBl Nr 641/1987 seine derzeitige Fassung erhalten hat, ist der Beamte ua über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl Nr 641/1987 verweisen hinsichtlich "der Interpretation der einzelnen Interessentatbestände" auf die Ausführungen in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur B-VG Novelle BGBl Nr 285/1987. Darin wird ua Folgendes ausgeführt:
 
"Die Verschwiegenheit ‚im Interesse der Vorbereitung einer Entscheidung' wird dann und nur dann geboten sein, wenn ohne sie eine rechtmäßige bzw zweckmäßige Entscheidung einer Behörde unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Sinn dieser Regelung ist es, einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen. Der Begriff der Entscheidung soll dabei nicht nur bescheidmäßige Erledigungen, sondern auch andere Akte der Willensbildung in Regierung und Verwaltung (zB Entscheidungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, Erlassung von Verordnungen, Erteilung von Weisungen, Festlegung nicht rechtsförmlicher Art) erfassen.
 
Der Tatbestand ‚Vorbereitung einer Entscheidung' kann eine Geheimhaltung ausschließlich bis zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung rechtfertigen. Ist eine Entscheidung bereits gefällt, kann unter Berufung auf diesen Tatbestand keine Amtsverschwiegenheit mehr bestehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Berufung auf einen anderen Geheimhaltungstatbestand zum Tragen kommt."
 
 

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