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Wirtschaftsrecht

VwGH: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten – zur Frage, ob ein Gewerbetreibender alleine auf Grundlage des § 50 Abs 1 Z 11 GewO eine geänderte Betriebsanlage betreiben darf, ohne für diese Änderung eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 81 GewO zu besitzen bzw ob bei der Veranstaltung von Clubbings zusätzlich zur veranstaltungsrechtlichen Bewilligung auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist

Es ist betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs 1 Z 11 GewO ausgeübt hat; ausgehend davon erweist sich die Auffassung, wonach die Berechtigung nach § 50 Abs 1 Z 11 GewO auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als unzutreffend

24. 04. 2017
Gesetze:   § 50 GewO, § 74 GewO, § 81 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, veranstaltungsrechtliche Bewilligung, gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten, Betriebsanlage, Änderung, Veranstaltung von Clubbings

 
GZ Ro 2016/04/0052, 01.02.2017
 
VwGH: Die mit der Novelle BGBl I Nr 116/1998 eingefügte Z 11 in § 50 Abs 1 GewO soll - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt - den Gastgewerbebetreibenden ermöglichen, "ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben". Der bis zur dieser Novelle geltende § 148 Abs 3 GewO sah noch eine Bewilligungspflicht für eine solche Ausübung des Gastgewerbes vor.
 
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0128, ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 50 Abs 1 Z 11 GewO um eine Gewerbeausübungsvorschrift. Auch wenn diese Vorschriften eine inhaltliche Nähe zu jenen Regelungen aufweisen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, sind die beiden Bereiche auf Grund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005, wo zwischen den als Gewerbeausübungsvorschriften bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten und den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen unterschieden wurde). Es ist daher betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs 1 Z 11 GewO ausgeübt hat.
 
Ausgehend davon erweist sich die gegenständlich vom VwG vertretene Auffassung, wonach die Berechtigung nach § 50 Abs 1 Z 11 GewO auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als unzutreffend. Es kommt im vorliegenden Fall sehr wohl darauf an, ob durch die ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit die betriebsanlagenrechtlich genehmigte Einstellhalle für Baumaschinen iSd § 366 Abs 1 Z 3 GewO - insbesondere in Bezug auf die Art des Betriebes - geändert und die Betriebsanlage nach dieser Änderung betrieben wurde. Dabei ist bei der Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung der gastgewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang mit § 74 Abs 1 GewO auf Art und Zweckbestimmung der Betriebsanlage Bedacht zu nehmen.
 
 

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