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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG

Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren

24. 04. 2017
Gesetze:   § 44a VStG, § 32 VStG
Schlagworte: Die als erwiesen angenommene Tat, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung

 
GZ Ra 2015/17/0109, 14.12.2016
 
VwGH: Der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw der Entscheidung des VwG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren.
 
Im Revisionsfall ist die Aufforderung zur Rechtfertigung von der belBeh als erste Verfolgungshandlung nicht einmal zwei Monate nach der Bestrafung des zu Grunde gelegten Tatzeitraums an den Revisionswerber ergangen und entspricht diesem Konkretisierungsgebot. Es ist nicht ersichtlich - und wurde vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt -, inwiefern gegenständlich den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen sein sollte.
 
 

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