Mit der Anfechtungserklärung iSd § 28 Abs 2 VwGG wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt
GZ Ro 2015/10/0024, 22.02.2017
VwGH: Mit der Anfechtungserklärung iSd § 28 Abs 2 VwGG wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt.