Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung)
GZ 10 ObS 23/11x, 29.03.2011
OGH: Nach der jüngeren Rsp des OGH ist eine Drittwirkung eines Bescheids nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung). Die bloße Rechtskraft für sich allein führt noch nicht zu Wirkungen für Dritte.