Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein; Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung
GZ Ra 2015/04/0051, 21.12.2016
VwGH: Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO zugrunde zu legen.
Fallbezogen hat das VwG in der Begründung ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die neue Betriebszufahrt als neue Quelle betrachtet und mit der gesamten, für die Anlage zu erwartenden LKW-Frequenz untersucht worden sei. Damit sei im Beschwerdeverfahren die fehlende Gesamtbeurteilung ergänzend vorgenommen worden, die sämtliche Schallimmissionen, welche durch die Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Vorhaben bei Vollauslastung entstehen würden, einbeziehe. Das VwG legt dabei der Entscheidung das Gutachten eines Amtssachverständigen zugrunde, dem die Revision nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.