Wird ein Schubhaftbescheid aus der Zeit der Untersuchungshaft des Fremden nach der Entlassung des Fremden aus der Gerichtshaft in Vollzug gesetzt, hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und des Fortsetzungsausspruchs eine Beurteilung zu erfolgen, ob aktuell die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen; diese Überprüfung ist auf Basis der aktuellen Rechtslage vorzunehmen; im Hinblick auf die so gebotene Neubeurteilung bedarf es auch der Durchführung einer ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung
GZ Ra 2016/21/0347, 23.02.2017
VwGH: Das BVwG hat zwar richtig erkannt, dass der Schubhaftbescheid aus dem April 2013 nicht ohne Weiteres nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Gerichtshaft mit 30. September 2016 in Vollzug gesetzt werden durfte. Es hatte vielmehr - wie dann auch für den Fortsetzungsausspruch - eine Beurteilung zu erfolgen, ob aktuell die Voraussetzungen für Schubhaft vorliegen bzw es waren - in den Worten des BVwG - "die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des (Revisionswerbers) einer Überprüfung zu unterziehen".
Das BVwG verkannte allerdings, dass diese Überprüfung auf Basis der aktuellen Rechtslage vorzunehmen gewesen wäre. Die Frage der Rechtmäßigkeit der (weiteren) Anhaltung hätte daher am Boden des mit 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015, mit dem § 76 FPG neu gefasst wurde, beantwortet werden müssen. Im Hinblick auf die so gebotene Neubeurteilung hätte es auch der Durchführung der ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung bedurft. Das BVwG hat demgegenüber verfehlt auf die bei Erlassung des Schubhaftbescheides maßgebliche Rechtlage nach dem FrÄG 2011 abgestellt und auch seinen Fortsetzungsausspruch ausdrücklich auf § 76 Abs 1 FPG idF des FrÄG 2011 - die dann in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausschließlich angeführte gesetzliche Grundlage – gestützt.