Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist; vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint
GZ Ra 2017/09/0004, 23.02.2017
VwGH: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, mit dem die Strafbeträge als "aus dem Hut gezaubert" kritisiert werden, zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des VwG von der Rsp des VwGH nicht auf.