In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben, kann es nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, dass das VwG die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke als Rechtsfrage und daher einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat
GZ Ra 2016/04/0151, 01.02.2017
VwGH: Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind. Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Es ist weder erkennbar, dass der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide durch das VwG eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, noch, dass die Lösung dieser Rechtsfrage durch das VwG fallbezogen als unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rsp zur Auslegung von Genehmigungsbescheiden anzusehen wäre.
In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben, kann es auch nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, dass das VwG die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke als Rechtsfrage und daher einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat.