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Verfahrensrecht

OGH: Zur Veräußerung der streitverfangenen Sache (Teilungsklage)

Der Rechtsnachfolger kann bei fehlender Zustimmung der Gegenpartei den Prozesseintritt an Stelle seines Vorgängers nicht erzwingen, sondern nur dem Verfahren als (schlichter) Nebenintervenient beitreten

17. 04. 2017
Gesetze:   § 234 ZPO, §§ 17 ff ZPO, § 830 ABGB, § 49 GBG
Schlagworte: Veräußerung der streitverfangenen Sache, Nebenintervention, Teilungsklage, Vormerkung des Eigentumsrechtes, Rechtfertigung

 
GZ 5 Ob 31/16v, 01.03.2017
 
OGH: Die Veräußerung der streitverfangenen Sache (oder Forderung) ist materiell-rechtlich erlaubt und wirksam. Gem § 234 ZPO hat sie auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Die Änderung der Rechtszuständigkeit nach Streitanhängigkeit ist iSd herrschenden Irrelevanztheorie für die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ohne Bedeutung. Der Eintritt als Nebenintervenient an Stelle der Hauptpartei ist (nur) von der Zustimmung des Gegners der Hauptpartei abhängig. Der Rechtsnachfolger kann bei fehlender Zustimmung der Gegenpartei den Prozesseintritt an Stelle seines Vorgängers nicht erzwingen, sondern nur dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten. Für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation ist der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidend; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz.
 
§ 234 ZPO gilt für jede Art der während des Prozesses eintretenden Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes. Bei Liegenschaften ist der Buchstand bei Klageeinbringung maßgeblich, selbst wenn der Rechtsnachfolger schon vorgemerkt ist. Dem Kläger ist wegen des durch die Rechtfertigung bloß aufschiebend bedingten Eigentums des vorgemerkten Eigentümers eine Klagsführung gegen diesen nicht möglich. Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt zwar - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Auch wenn die erst nach der Streitanhängigkeit (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechts) wirksam gewordene Rechtsnachfolge auf einen Zeitpunkt vor der Klage zurückwirkt, ändert das nichts daran, dass der Rechtsvorgänger seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung erst während des Prozesses wirksam wurde. Die bloße Tatsache der Vormerkung des Eigentumsrechts des Nebenintervenienten vermag diesem daher mangels (rechtzeitiger) Rechtfertigung noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu verschaffen.
 
 

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