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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zuständigkeit für unionsrechtliche Staatshaftungs-Ansprüche

„Administratives Unrecht“ liegt auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können

17. 04. 2017
Gesetze:   Art 137 B-VG, Art 138 B-VG, § 1 JN
Schlagworte: Zuständigkeit, Schadenersatzrecht, Staatshaftung, EU-Recht, Zulässigkeit des Rechtsweges

 
GZ 1 Ob 215/16y, 16.03.2017
 
OGH: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. Ebenso haben die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches innerstaatliche Gericht für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche zuständig ist.
 
Auf Basis der bestehenden Zuständigkeitsnormen macht der VfGH - dem es nach Art 138 Abs 1 B-VG zukommt, auch im Konfliktfall zwischen ihm selbst und den ordentlichen Gerichten die Frage der Zuständigkeit bindend zu lösen - die Zuständigkeit für die Prüfung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs davon abhängig, welcher Staatsgewalt der Unionsrechtsverstoß zuzurechnen ist. Er erachtet sich nach Art 137 B-VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Am „legislativen Unrecht“ knüpft er dann an, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind und der geltend gemachte Schaden unmittelbar auf - behauptete - Fehlleistungen des Gesetzgebers zurückzuführen ist.
 
Wurde der behauptete Schaden durch ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln (ausgenommen jenes der Höchstgerichte) verursacht, bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine unionsrechtliche Staatshaftung. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen.
 
„Administratives Unrecht“ iSd vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn, wie nach der vorliegenden Klage, Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können.
 
 

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