Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Insolvenzeröffnung können nur innerhalb der jeweiligen (IESG-rechtlichen) Anspruchskategorien der im IESG-Verfahren geltend gemachten Ansprüche (nach Maßgabe der übrigen einschlägigen Grundsätze) angerechnet werden; eine kategorieübergreifende Anrechnung bzw Umwidmung hat nicht stattzufinden
GZ 8 ObS 13/16v, 27.09.2016
OGH: Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Insolvenzeröffnung können nur innerhalb der jeweiligen (IESG-rechtlichen) Anspruchskategorien der im IESG-Verfahren geltend gemachten Ansprüche (nach Maßgabe der übrigen einschlägigen Grundsätze) angerechnet werden. Eine kategorieübergreifende Anrechnung bzw Umwidmung hat nicht stattzufinden.