Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich; der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet
GZ 6 Ob 239/16i, 27.02.2017
OGH: Nach § 1422 ABGB kann derjenige, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Mit „Haftung“ iSd § 1422 1. HS ABGB ist nur eine solche gegenüber dem Gläubiger gemeint.
Unabhängig davon, ob es sich bei der Forderungseinlösung der GmbH um eine verbotene Einlagenrückgewähr in Form einer verdeckten Ausschüttung handelte, ist bei Beurteilung der Rechtsfolgen immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.
Hier wurde die von der GmbH durch ihre geleistete Zahlung durch die eingelöste Forderung substituiert. Diese Forderung war mit weiteren Bürgschaften besichert und damit werthaltig. Nimmt nunmehr die GmbH gegen diese weiteren Bürgen Regress, so können diese nicht einwenden, die GmbH habe mit der Einlösung der Forderung gegen §§ 82 f GmbHG verstoßen.