Die Verlegung eines Kranken von einer Abteilung in eine andere Abteilung der Krankenanstalt unterliegt der Überprüfung nach § 34a UbG; sie darf nur zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (§ 34 Abs 2 Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung
GZ 7 Ob 146/16w, 25.01.2017
OGH: Nach § 34a UbG sind Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken während der Unterbringung, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zu entscheiden. Auch die Überstellung eines Kranken von einer Abteilung in eine andere ist als Teil der Unterbringung anzusehen und unterliegt daher grundsätzlich der (unterbringungs-)gerichtlichen Kontrolle.
Nach § 38a Abs 1 KAKuG dürfen in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Gem § 38a Abs 3 KAKuG dienen geschlossene Bereiche der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das UbG Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen nach dieser Bestimmung aber auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gem § 21 Abs 1 StGB, §§ 71 Abs 3 und 167a StVG oder § 429 Abs 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. Demnach sieht der Gesetzgeber eine generelle Trennung der zuvor genannten Personengruppen nicht vor.
Es besteht daher kein generelles Gebot psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (§ 1 Abs 1 UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (§ 3 Z 1 UbG). Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf aber nur zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (§ 34 Abs 2 Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung.