In den „Angelegenheiten“ des § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nicht nur dem Hauptmieter, sondern auch dem Vermieter die Antragslegitimation zukommen; derartige Feststellungsanträge im besonderen Verfahren nach § 37 MRG setzen aber jedenfalls ein Feststellungsinteresse voraus
GZ 5 Ob 136/16k, 01.03.2017
OGH: Nach der sRsp des OGH ist mit Angemessenheit des Hauptmietzinses iSd Kompetenztatbestands des § 37 Abs 1 Z 8 MRG dessen Zulässigkeit gemeint. Es geht daher nicht allein um die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses, sondern darum, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht.
Der OGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass in den „Angelegenheiten“ des § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht nur dem Hauptmieter, sondern auch dem Vermieter die Antragslegitimation zukommen kann. Derartige Feststellungsanträge im besonderen Verfahren nach § 37 MRG setzen aber jedenfalls ein Feststellungsinteresse voraus. Wenn die Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses nur von rein theoretischer Bedeutung ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.