Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (‚behördliches Verfahren' iSd Art II EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat
GZ Ra 2016/11/0150, 24.02.2017
VwGH: Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren (‚behördliches Verfahren' iSd Art II EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ‚behördliches Verfahren' iSd Art II EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw ‚auf Bescheiderlassung zielen'.