In den Anwendungsbereich beider Bestimmungen fallende vertragliche Regelungen müssen auch kumulativ beiden Anforderungen entsprechen, um rechtswirksam zu sein
GZ 10 Ob 17/16x, 21.03.2017
OGH: Gem § 4 Abs 3 BTVG kann - wenn nicht ein Fixpreis bestimmt ist - ausgehend von einem Basispreis ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiger Preis vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Preises nach dem WGG zulässig ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, so gilt der Basispreis als Preis.
Eine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 3 BTVG entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus, weil es nach bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rsp das vorrangige Ziel des BTVG ist, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu verstärken.
Daraus ergibt sich ein beschränkter Rechtsschutz insofern, als in den Anwendungsbereich beider Bestimmungen fallende vertragliche Regelungen auch kumulativ beiden Anforderungen entsprechen müssen, um rechtswirksam zu sein. Würde man § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - ohne hinreichende Deckung in dessen Wortlaut - denselben Inhalt unterstellen wie § 4 Abs 3 BTVG, wäre diese kumulative Anwendung beider konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen aber gegenstandslos.