Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist
GZ 9 Ob 2/17k, 28.02.2017
OGH: Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft – hier der Deckungssumme – unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist.