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Zivilrecht

OGH: Abfindungsvergleich über Schmerzengeld und zur Frage, ob es im Fall des Eintritts unvorhergesehener Unfallfolgen isoliert auf ein objektives Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme ankommt oder auch andere Kriterien und Interessenabwägungen Berücksichtigung finden können, wie sie sonst üblicherweise bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit herangezogen werden

Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig; ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein; von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt

17. 04. 2017
Gesetze:   §§ 1380 ff ABGB, § 1389 ABGB, § 879 ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Vergleich, Abfindungsvergleich, Schmerzengeld, unvorhergesehene Unfallfolgen; Interessenabwägung

 
GZ 2 Ob 71/16d, 28.03.2017
 
OGH: Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.
 
 

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