Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung, ab
GZ 1 Ob 38/17w, 29.03.2017
OGH: Das Maß der ausreichenden Aufklärung bestimmt sich auch nach der Dringlichkeit der Operation. Je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist, umso weniger umfassend braucht die Aufklärung zu sein. Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Letztlich ist der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht aber stets eine Frage des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall bestand für den Patienten subakute Lebensgefahr. Dass ihm keine ausreichende Überlegungsfrist zur Verfügung gestanden wäre, war von Klagsseite weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung vorgebracht worden. Wenn die erstklagende Partei unrichtig unterstellt, die Aufklärung und die Operation hätten am selben Tag stattgefunden, und bekrittelt, es sei „unerfindlich, ob und warum nicht“ iSd von ihr zitierten Rsp „zwischen der Aufklärung und der Operation zumindest eine Nacht lag“, geht sie zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach fand die eineinhalbstündige Aufklärung am 10. 4. 2008, die Operation aber am 11. 4. 2008 statt. Die vom Erstgericht in seinen Feststellungen benutzte Wendung „am selben Tag“ bezog sich auf die Schilderung des Gesundheitszustands und des Konsils der Ärzte am 10. 4. 2008 und nicht auf den Tag der Operation, den 11. 4. 2008. Dies war den Klägern noch in ihrer Berufung bewusst gewesen, in der sie behaupteten, es sei der Patient „am 9. 4. 2008 – somit einen Tag vor der gegenständlichen Aufklärung – stark verwirrt … gewesen“. Auch die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung und daher idR nicht von der Beurteilung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab.