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Zivilrecht

OGH: EKHG iZm Schipiste, Skidoo, Alkoholisierung des Lenkers

Wird ein Motorschlitten (Skidoo) auf einer Piste, die gleichzeitig die Voraussetzungen eines Wegs erfüllt, verwendet, dann sind auf ihn die Bestimmungen des EKHG anzuwenden

17. 04. 2017
Gesetze:   § 1 EKHG, § 6 EKHG, § 19 EKHG, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, Skidoo, Schipiste, Weg, Alkoholisierung des Lenkers, Schwarzfahrt, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 231/16h, 23.02.2017
 
OGH: Eine Schipiste ist zwar keine Straße iSd StVO. Nach den Feststellungen verläuft die Schipiste auf einem Güterweg, der auch im Winter bei Schneelage als Weg erkennbar ist. Dieser wird nicht nur von pistenfahrenden Wintersportlern, sondern auch von Tourengehern und Wanderern genutzt. Damit entspricht dieser Güterweg, auf dem sich die Piste befindet, dem Begriff der Straße gem § 2 Abs 1 Z 1 StVO, und zwar einer solchen mit öffentlichem Verkehr. Der auf diesem Weg verwendete Skidoo (Motorschlitten), der eine Geschwindigkeit von 130 km/h erreichen kann, ist sowohl unter dem allgemeinen Begriff des Kraftfahrzeugs gem § 2 Abs 1 Z 1 KFG als auch unter dem eines Sonderkraftfahrzeugs gem § 2 Abs 1 Z 23 KFG subsumierbar. Auf den Skidoo ist daher hier das EKHG anzuwenden.
 
Der Fall eines auf einer Piste (die nicht gleichzeitig – wie hier – die Voraussetzungen eines Wegs erfüllt) verwendeten Skidoos, für den die Anwendung des EKHG verneint wird, liegt hier nicht vor.
 
Der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen 9 ObA 49/04b und 2 Ob 30/10s liegt nicht vor, weil sich dort Unfälle nicht mit einem Skidoo auf einem Weg, sondern mit auf Pisten verwendeten Pistengeräten ereignet hatten.
 
Das Berufungsgericht hat aber – ohnehin iSd Rechtsmittelwerberin – im vorliegenden Fall die Gefährdungshaftungsnormen des EKHG gem § 3 Z 2 EKHG für nicht anwendbar gehalten.
 
Dass die Revisionswerberin Halterin des Skidoos war, bestreitet sie nicht. Das Berufungsgericht ist somit vertretbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Haftung der Revisionswerberin gem § 19 Abs 2 EKHG vorliegen, es sei denn, es läge eine Schwarzfahrt iSd § 6 EKHG vor.
 
Das Berufungsgericht hat aus der Alkoholisierung des erstbeklagten Lenkers des Skidoos trotz diesbezüglichen Verbots durch die zweitbeklagte Halterin im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rsp keine Schwarzfahrt abgeleitet. Der Sachverhalt der von der Revisionswerberin herangezogenen Entscheidung 2 Ob 59/15p (nicht genehmigte „Spritztour“ nach genehmigter Fahrt) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
 
Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Einwand der Revisionswerberin in ihrer Berufung, die Klägerin treffe aufgrund der Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Erstbeklagten das Alleinverschulden (welcher Vorwurf auch den Einwand des Mitverschuldens impliziert) am Unfall, nicht befasst. Dadurch, dass es das erstgerichtliche Teilzwischenurteil, das die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zur Gänze aussprach, bestätigte, hat es aber implizit das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden der Klägerin verneint.
 
Die Beweislast dafür, ob und inwieweit die Klägerin damit rechnen musste, dass der Erstbeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war, trifft die Revisionswerberin. Erwiesen ist nur, dass die Klägerin wusste, dass der Erstbeklagte drei „kleine saure Radler“ (0,33 l, halb Bier, halb Mineralwasser, somit insgesamt einen halben Liter Bier) konsumiert hatte. Die Klägerin nahm bei Antritt der Fahrt beim Verhalten des Erstbeklagten keine seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung wahr. Die einzelfallbezogene Beurteilung des Erstgerichts, es liege kein Mitverschulden der Klägerin vor, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
 

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