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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen (Internet-Radio)

Die Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG ist eine Bringschuld, sodass bei Urheberrechtsverletzungen durch Satellitenübertragung und Verletzung der Zahlungspflicht die Gerichte am Sitz der Verwertungsgesellschaft zuständig sind

11. 04. 2017
Gesetze:   Art 7 Nr 2 EuGVVO, § 17b UrhG, § 42b UrhG, Art 1 RL 93/83/EWG (Satelliten-RL)
Schlagworte: Urheberrecht, europäisches Verfahrensrecht, Rundfunksendung, Satellitenübertragung, Internetradio, internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Verwertungsgesellschaft, Zahlungspflicht, Bringschuld

 
GZ 4 Ob 137/16z, 21.02.2017
 
OGH: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Delikte iSd Bestimmung sind unerlaubte Handlungen, die eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen und nicht an einen Vertrag iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO anknüpfen. Dieser Gerichtsstand erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt.
 
Gem § 17b Abs 1 UrhG liegt bei einer Rundfunksendung über Satellit die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Abs 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird. § 17b Abs 1 UrhG ist iSd RL 93/83/EWG (zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung - „Satelliten-RL“) zu interpretieren. Die Satelliten-RL enthält aber keine prozessualen Bestimmungen, insbesondere keine solchen, die die internationale Zuständigkeit regeln.
 
Die Nichtzahlung der Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG begründet einen Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“: Unerlaubte Handlung ist die Verletzung der Zahlungspflicht. Der Ort des schädigenden Verhaltens liegt dort, wo die Zahlungspflicht zu erfüllen ist. Aufgrund der Qualifikation von Geldschulden als Bringschulden (§ 907a Abs 1 ABGB) ist am Ort der in Österreich gelegenen Niederlassung der Verwertungsgesellschaft die Zuständigkeit der inländischen Gerichte gegeben. Dies gilt auch für das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren, wobei das Erfolgsortgericht aber nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig ist.
 
 

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