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Verfahrensrecht

OGH: Zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft bei vorgemerktem Eigentum

Bei Rechtfertigung eines vorgemerkten Eigentumsrechts, welches der Anmerkung des Exekutionsverfahrens im Rang vorgeht, ist ein Verfahren nach § 352 EO nicht gegen den Erwerber fortzusetzen, weil der bisherige Verpflichtete sein Eigentum durch die Rechtfertigung rückwirkend verloren hat

11. 04. 2017
Gesetze:   § 352 EO, § 101 EO, § 137 EO, § 234 ZPO, § 830 ABGB, § 61 GBG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, Anmerkung der Teilungsklage, Zwangsversteigerung, Vormerkung des Eigentumsrechtes, Rechtfertigung

 
GZ 3 Ob 33/16y, 22.02.2017
 
OGH: Der Teilungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache; er ist ein schuldrechtlicher Gestaltungsanspruch, dessen Durchsetzung frühestens mit der Erhebung der Teilungsklage beginnt. Trotz des schuldrechtlichen Charakters des Teilungsanspruchs wird die Anmerkung der Teilungsklage als zulässig angesehen. Zweck dieser Anmerkung ist es, den guten Glauben eines Einzelrechtsnachfolgers auszuschließen und so die exekutive Durchsetzung des Teilungsurteils gegen einen deshalb schlechtgläubigen, von der Erhebung der Teilungsklage gegen den ursprünglichen Eigentümer bereits wissenden (oder wissen müssenden) Erwerber zu sichern: Gegen einen Erwerber, dem das Vertrauen auf das Grundbuch zustatten kommt, wirkt ein solcher Titel nicht.
 
Die Vormerkung des Eigentums wirkt im Fall ihrer Rechtfertigung wie eine Einverleibung schon im Vormerkungszeitpunkt (ex tunc-Wirkung). Die Rechtfertigung der Vormerkung ist nicht rückwirkende Verfügung, sondern nur deren Nachweis in einverleibungsfähiger Form. Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. Die mit deren Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums verbundene Eliminierung des bisherigen Verpflichteten als Eigentümer der von der Exekution betroffenen Liegenschaft hat zur Folge, dass der Exekutionstitel (das Teilungsurteil) gegen einen anderen als den nunmehrige Eigentümer lautet. Darin wird in der Zwangsversteigerung, deren Bestimmungen mit hier nicht relevanten Abweichungen nach § 352 EO auch auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anzuwenden sind, ein Hindernis für die Fortführung der Exekution erblickt, sofern dem Betreibender nicht ein besserer Rang als dem nunmehrigen Eigentümer zukommt; nur in diesem Ausnahmefall kommt es zu einem Parteiwechsel auf Verpflichtetenseite.
 
Daher ist bei Rechtfertigung eines vorgemerkten Eigentumsrechts, welches der Anmerkung des Exekutionsverfahrens im Rang vorgeht, auch das Exekutionsverfahren nicht gegen den Erwerber fortzusetzen. Vielmehr stellte sich durch die Einverleibung des neuen Eigentümers in einem der Anmerkung der Teilungsklage vorangehenden Rang heraus, dass in Wahrheit die Exekution gegen den Verpflichteten bewilligt wurde, obwohl dieser - rückwirkend - schon vorher sein Eigentum verloren hatte. Daher liegt eine nach dem Grundbuchsstand undurchführbare Exekution vor, die einzustellen ist.
 
 

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