Eine Bindung an ein Anerkenntnisurteil besteht auch dann nicht, wenn diesem ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist
GZ 8 ObS 1/16d, 30.08.2016
OGH: Nach § 7 Abs 1 IESG ist die Beklagte bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs 1 IESG gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist.
Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser Bestimmung dem Anerkenntnisurteil, das der Kläger erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Dienstgeberin im Prüfungsprozess gegen den Masseverwalter erwirkt hat, keine Bindungswirkung beigemessen. Diese Rechtsansicht entspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Zweck der Gesetzesbestimmung.
Nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG gibt es zwei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, die von der Bindungswirkung im Verwaltungsverfahren iSd Satz 1 ausgenommen werden. Die Konjunktion „oder“ stellt dabei sprachlich klar, dass es beim Anerkenntnisurteil nicht darauf ankommt, ob ihm allenfalls ein kontradiktorisches Verfahren vorangangen ist.
Das Revisionsargument, der Arbeitnehmer habe im Falle eines prozessualen Anerkenntnisses des Arbeitgebers aus Kostengründen keine andere Wahl, als die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, wenn sich die Beklagte durch die fehlende Bindungwirkung eines solchen Urteils etwas ersparen könnte, ist nicht schlüssig.
Liegt kein bindender gerichtlicher Titel vor, bedeutet das für die Beklagte zunächst einen organisatorischen Mehraufwand, weil sie die angemeldete Forderung selbst materiell prüfen muss. Eine finanzielle Ersparnis könnte sich nur dann einstellen, wenn im Gerichtsverfahren aufgrund der freien Parteiendisposition eine Forderung anerkannt wurde, die dem Arbeitnehmer materiell nicht zustand.
Die Unterbindung von einseitigen Parteiendispositionen zu Lasten des Fonds durch Gewährleistung einer inhaltlichen Überprüfung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ist aber gerade der Zweck des § 7 Abs 1 2. Satz IESG. Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers auf Bezug von Insolvenz-Entgelt für eine unberechtigte Forderung besteht nicht.