Home

Wirtschaftsrecht

OGH: § 285 Abs 1 UGB – Zwangsstrafen (§ 283 UGB) bei Schuldenregulierungsverfahren über Vermögen der Geschäftsführerin

§ 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs

11. 04. 2017
Gesetze:   § 285 UGB, § 283 UGB, §§ 277 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Schuldenregulierungsverfahren eines vertretungsbefugten Organs, Zwangsstrafren

 
GZ 6 Ob 20/17k, 27.02.2017
 
OGH: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.
 
§ 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at