§ 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs
GZ 6 Ob 20/17k, 27.02.2017
OGH: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.
§ 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs.